Lohnzuschläge bei allgemeinverbindlichen GAV (ave GAV)
Beim Monatslohn sind die Ferienzuschläge integriert. Beim Stundenlohn müssen diese aber separat auf den Grundlohn aufgerechnet und übersichtlich dargestellt werden. In den meisten ave GAV kommen MitarbeiterInnen ab dem 50. Altersjahr meistens in den Genuss von mehr Ferientagen, was auch einem höheren Ferienzuschlag entspricht. In verschiedenen ave GAV wurden die Feiertagszuschläge per 1. April 2017 erhöht.
Die Ferienzuschläge müssen neben den Feiertags- und allfälligen Schlechtwetterzuschlägen (nur bei Baumeister/Pflästerer und Spengler gültig) separat auf den Grundlohn aufgerechnet und separat auf den Lohnabrechnungen (Übersichtlichkeit!) dargestellt werden. Beispiel Baumeister- & Pflästerergewerbe:
Bis zum 20. Altersjahr muss von Gesetzes wegen 25 Ferientage/Jahr gewährt werden. Danach sind es 20 Ferientage/Jahr (= 8,3 %, siehe Tabelle oben). Einige Branchen gewähren auch ab dem 50. Altersjahr mehr Ferien, was einem höheren Ferienzuschlag auf den Stundenlohn (Grundlohn) nach GAV bzw. jeweiliger Lohn- und Protokollvereinbarung (LPV) entspricht:
Übersicht
Beispiel Lohnabrechnung
Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der
ZPK SAVE.