Arbeitnehmervertretung
Die Arbeitnehmervertretung vertritt die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung. Im Mitwirkungsgesetz ist die Mitwirkung der Arbeitnehmenden geregelt.
Beim Begriff Arbeitnehmervertretung zucken Geschäftsleitungsmitglieder regelrecht zusammen oder brüsten sich gar damit, keine Arbeitnehmervertretung zu haben. Die Angst, mit einer Mitarbeitervertretung Macht einzubüssen, ist jedoch unbegründet. Denn das Gebot der in Liechtenstein gelebten Sozialpartnerschaft gilt auch für die innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretungen.
Der Gesetzgeber in Liechtenstein setzte mit dem Mitwirkungsgesetz einen kleinen Rahmen, zu welchen Fragen die Arbeitnehmervertretung informiert oder konsultiert wird. Eine eigentliche Mitbestimmung gibt es von Gesetzes wegen nur bei Massenentlassungen, beim Übergang des Betriebes und in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. So waren die Arbeitnehmervertretungen beispielsweise in Covid-Zeiten wichtige Ansprechpartner für die Geschäftsleitungen.
Die Rückkehr ins Büro aus dem Homeoffice ist bei vielen Betrieben weiterhin ein Thema. Auch hier kann die Arbeitnehmervertretung zusammen mit der Geschäftsleitung das entsprechende Vorgehen vereinbaren. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmervertretung die Bedürfnisse bei den Mitarbeitenden abholt und sich auf Augenhöhe mit der Geschäftsleitung austauschen kann. Die Arbeitnehmervertretung ist immer auf die Rückmeldungen der Arbeitskolleg:innen angewiesen, da sie ihre Interessen vertritt. Für eine gut funktionierende Arbeitnehmervertretung ist eine offene, transparente und ehrliche Kommunikation zwischen allen Beteiligten nötig.
Reglement
Selbstverständlich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung frei, die Kompetenzbereiche gemeinsam festzulegen und reglementarisch gegenüber den wenigen gesetzlichen Bereichen zu erweitern. Dies wird auch oft gemacht, indem in einem Reglement definiert wird, wo die Arbeitnehmervertretung ein Informations-, Mitsprache-, Mitbestimmungs-, oder Selbstverwaltungsrecht hat. In der Regel weisen Unternehmen der Arbeitnehmervertretung mehr Mitwirkungsbereiche zu als im Gesetz vorgesehen. Die Offenheit, die der Gesetzgeber den Unternehmen mit dem Mitwirkungsgesetz bietet, sollte als Chance verstanden und genutzt werden.
Schwellenwert
In Liechtenstein besteht in Betrieben ab einer Grösse von mindestens 50 Arbeitnehmenden das Recht auf Bildung einer Arbeitnehmervertretung. Wie man eine solche Arbeitnehmervertretung bestellen soll, wird im Mitwirkungsgesetz rudimentär definiert. Wenn der Schwellenwert erreicht ist, muss das Unternehmen aktiv auf die Mitarbeitenden zugehen und diese befragen.
Ein Indiz, dass der Gesetzgeber die Mitwirkung nicht als Opposition oder Kampf versteht, ergibt sich dadurch, dass im Mitwirkungsgesetz steht, dass die Abstimmung und Wahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam zu organisieren ist. Es ist also zwingend erforderlich, dass sich die beiden Parteien schon von Beginn weg zusammensetzen und sich über den Ablauf einigen.
Idealerweise sollten Arbeitnehmervertretungen dann gewählt werden, wenn keine akuten Probleme vorliegen und somit beispielsweise kein Stellenabbau oder ein Betriebsübergang unmittelbar bevorstehen.
Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft
Mit der Wahl einer Arbeitnehmervertretung beginnt die Arbeit erst. Arbeitgeber müssen bereit sein, sich regelmässig mit der Arbeitnehmervertretung auszutauschen, die Vertretung muss lernbereit sein und die Mitglieder müssen durch Gewerkschaften geschult und unterstützt werden. Es ist nötig, dass die Mitglieder wissen, welches ihre Rechte und Pflichten sind. Eine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft ist für die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung deshalb unabdingbar. Oder gibt es in der Kirche einen Pfarrer der predigt, jedoch kein Mitglied in seiner Kirche ist?
Grundsätzliche Erwartungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen:
- Engagieren sich in der Sache für die Arbeitnehmer:innen
- Haben Verständnis für die Anliegen der Kolleg:innen und bringen sie ins Gremium ein
- Stellen eigene Interessen zurück
- Verhalten sich korrekt am Arbeitsplatz und im Umfeld
- Sind standhaft in den Positionen (Interessenvertretung)
- Können im Gremium mitreden und mitentscheiden
- Übernehmen eine Aufgabe im Rahmen des Gremiums
- Besuchen regelmässig gewerkschaftliche Weiterbildungen
- Sind Mitglied einer Gewerkschaft
Der LANV organisiert einen regelmässigen Erfahrungsaustausch mit den Arbeitnehmervertretungen im Land. Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine ANV haben und bei diesen Treffen dabei sein wollen, kontaktieren Sie uns. Dasselbe gilt, wenn Sie in Ihrem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung gründen möchten. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.