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Sexuelle Belästigung

Definition

Unter den Begriff „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie kann von Einzelpersonen oder von Gruppen ausgehen. Sie kann von Mitarbeiter:innen ausgehen, von Angehörigen von Partnerbetrieben oder von der Kundschaft des Unternehmens.

 

Typische Handlungen sexueller Belästigung

  • Anzügliche und zweideutige Bemerkungen
  • Sexistische Witze und Sprüche
  • Aufdringliche Blicke
  • Vorzeigen und Aufhängen von pornografischem Material
  • Unerwünschter Körperkontakt
  • Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen
  • Sexuelle Übergriffe, Nötigung
     

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bieten Opfern von sexueller Belästigung mehr Handlungsmöglichkeiten als Mobbingopfern. Das Arbeitsgesetz (Art. 6 ArG) und das Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a Art. 27 ABGB) verpflichten Arbeitgeber/-innen explizit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen und bei konkreten Fällen einzugreifen.
Zusätzlich können sich Betroffene auf das Gleichstellungsgesetz (GLG) von 1999 berufen. Dieses bestärkt in Art. 7c nochmals die Pflicht der Arbeitgeber/-innen, durch Präventionsmassnahmen sexuelle Belästigungen aktiv zu verhindern. Ferner wird im Gleichstellungsgesetz definiert, wann eine sexuelle Belästigung vorliegt und dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein Spezialfall von Diskriminierung darstellt und als solche unzulässig ist. 

 

Arbeitgeber/-innen, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz dulden, machen sich eines diskriminierenden Verhaltens schuldig. Daraus leiten sich für die Arbeitnehmer/-innen Rechtsansprüche ab. Sie können vor Gericht folgende Anträge stellen: 

 

  • Antrag auf Feststellung einer sich weiterhin störend auswirkenden Diskriminierung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c GLG),
  • Antrag auf Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung (Art. 5 Abs. 1 Bst. B GLG) sowie
  • Antrag auf Verbot oder Unterlassung einer drohenden Diskriminierung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a GLG). 

Zudem können Arbeitgeber/-innen vom Gericht zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden, falls diese es unterlassen haben, Massnahmen gegen die sexuelle Belästigung zu treffen (Art. 7c GLG).

 

Die Diskriminierung muss nach Art. 6 GLG nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden

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FL-9495 Triesen
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