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Häufige Fragen

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  • Kündi­gung
  • Familie / Eltern-, Mutterschafts-, Vaterschaftszeit
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  • Mobbing
  • Lohn / Arbeits­ver­trag
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Kündigung

  • Welche Kündi­gungs­frist habe ich?

    Schauen Sie, was in Ihrem Arbeits­ver­trag fest­ge­halten ist. Wenn nichts verein­bart ist, gelten die Kündi­gungs­fristen im GAV oder im Gesetz. Die gesetz­li­chen Kündi­gungs­fristen:
    1. Dienst­jahr: 1 Monat
    2. bis 9. Dienst­jahr: 2 Monate
    ab 10. Dienst­jahr: 3 Monate

  • Ich bin krank. Kann der Arbeit­geber kündigen?

    Es gibt Sperr­fristen, in denen der Arbeit­geber nicht kündigen darf. Wenn sie vorbei sind, ist eine Kündi­gung möglich. Die Sperr­frist ist abhängig von den Dienst­jahren.
    1. Dienst­jahr: 30 Tage
    2. bis 5. Dienst­jahr: 90 Tage
    ab 6. Dienst­jahr: 180 Tage

  • Ich bin krank. Darf ich kündigen?

    Ja, Sie dürfen kündigen. Eine Kündi­gung ist jedoch nur empfeh­lens­wert, wenn Sie sich vorher mit dem LANV beraten haben. Rufen Sie uns an.

  • Ich habe gekün­digt. Nun bin ich krank. Verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist?

    Nein. Wenn Sie gekün­digt haben und Sie krank werden, verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist nicht.

  • Der Arbeit­geber hat gekün­digt. Nun bin ich krank. Verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist?

    Die Kündi­gungs­frist verlän­gert sich möglicherweise. Als LANV-Mitglied überprüfen wir gerne kostenlos, ob dies in Ihrem Fall zutrifft.

  • Welche Kündi­gungs­frist ist in der Probe­zeit einzu­halten?

    Falls vertrag­lich nichts anderes verein­bart wurde, gilt während der Probe­zeit für beide Seiten eine Kündi­gungs­frist von sieben Tagen.

  • Wie kündige ich fristgerecht?

    Ihr einge­schrie­benes Kündi­gungs­schreiben muss spätes­tens Ende Monat beim Arbeit­geber ankommen. Mass­ge­bend ist nicht der Post­stempel, sondern der Empfang des Kündi­gungs­schrei­bens.

  • Muss mir der Arbeit­geber für die Stel­len­suche frei geben?

    Die Stel­len­suche findet in Ihrer Frei­zeit statt. Der Arbeit­geber muss Ihnen jedoch die Zeit (ca. 1/2 Tag por Woche) zur Stel­len­suche gewähren.

  • Bekomme ich eine Abgangs­ent­schä­di­gung?

    In Liech­ten­stein ist eine Abgangs­ent­schä­di­gung nicht üblich.
    Schauen Sie ob im Betriebs­re­gle­ment etwas erwähnt ist.

  • Ich habe gekün­digt. Der Arbeit­geber droht, mir ein schlechtes Arbeits­zeugnis auszu­stellen. Darf er das?

    Das Arbeits­zeugnis muss über die gesamte Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses Auskunft geben. Wenn der Arbeit­geber bisher mit Ihrer Arbeits­leis­tung zufrieden war, darf er kein schlechtes Arbeits­zeugnis schreiben. Eine Kündi­gung oder ein Streit sind keine Gründe für ein schlechtes Arbeits­zeugnis.

Familie / Eltern-, Mutterschafts-, Vaterschaftszeit

  • Wie funktioniert die Eltern­zeit ab 1. Januar 2026?

    Arbeitnehmende haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt sind. 

    • Bezugszeitraum:
      Für leibliche Eltern: ab Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes
      Für Wahl- und Pflegeeltern: ab Geburt bis zum 5. Geburtstag des Kindes
      Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein einmaliger Anspruch.

    • Dauer & Aufteilung:
      Jedem Elternteil stehen vier Monate Elternzeit zu, dieser ist nicht übertragbar. Zwei dieser Monate sind vergütet, zwei unbezahlt. Die Elternzeit kann am Stück oder flexibel – z. B. in Teilzeit, tages- oder stundenweise – bezogen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewählten Form.

    • Vergütung:
      Das Elterngeld beträgt 100 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatslohns der letzten 12 Monate vor der Geburt, maximal jedoch CHF 4'900 pro Monat (entspricht der doppelten monatlichen AHV-Maximalrente). Die Berechnung pro Tag und Stunde erfolgt nach einer einheitlichen Formel der Familienausgleichskasse (FAK).

    • Weitere Hinweise:
      Das Elterngeld wird direkt an die Eltern ausbezahlt, nicht an den Arbeitgeber.
      Besteht ein gleichartiger Anspruch auf Leistungen in einem anderen Staat, entfällt der Anspruch in Liechtenstein.
      Bereits bezogene unbezahlte Elternzeit wird zuerst vom unbezahlten, dann vom bezahlten Anspruch abgezogen.
      Auf das Elterngeld werden keine Beiträge an die AHV, IV, FAK und ALV erhoben erhoben; der Versicherungsschutz bleinbt jedoch bestehen.

    • Rückwirkende Inanspruchnahme:
      Für leibliche Kinder mit Geburtsjahr 2023 und für Wahl- oder Pflegekinder mit Geburtsjahr 2021 oder später kann Elternzeit bis Ende 2026 bezogen werden.

  • Wie viele Wochen beträgt die Mutter­schafts­zeit?

    Die Mutter­schafts­zeit beträgt 20 Wochen, wovon mindes­tens 16 Wochen nach der Geburt des Kindes liegen müssen. Wird das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für mindestens zwei Wochen hospitalisiert, verlängert sich die Mutterschaftszeit um die Dauer des Spitalaufenthalts – maximal um 8 Wochten. 

  • Habe ich während der Mutter­schafts­zeit Anspruch auf Lohn?

    Sie haben während der Mutter­schafts­zeit Anspruch auf 80 Prozent des bisher bezo­genen AHV-pflich­tigen Lohnes, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

  • Kann mir der Arbeit­geber während der Schwan­ger­schaft kündigen?

    Nein, der Arbeit­geber darf Ihnen nicht kündigen. Der Kündi­gungs­schutz besteht während der gesamten Dauer der Schwan­ger­schaft und 16 Wochen nach der Geburt.

  • Was ist die Vaterschaftszeit?

    Die Vaterschaftszeit umfasst zwei zusammenhängende Wochen und kann innerhalb der ersten acht Monate nach der Geburt eines Kindes bezogen werden. Während dieser Zeit erhalten Väter eine Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. 

    Die Vaterschaftszeit muss am Stück genommen werden. Eine flexible Aufteilung oder tageweiser Bezug ist nicht möglich. Der Bezug sollte möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

    Es gelten besondere Regelungen bei Todesfällen: Stirbt die Mutter während der Mutterschaftszeit, verlängert sich die Vaterschaftszeit des Vaters auf bis zu 140 Tage. Stirbt der Vater, hat die Mutter zusätzlich zur Mutterschaftszeit Anspruch auf die zweiwöchige Vaterschaftszeit.

  • Was ist eine Freistellung aufgrund höherer Gewalt ?

    Bei Krankheit oder Unfall des Kindes, eines Elternteils, Ehe- oder eingetragenen Partners besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu drei Arbeitstagen pro Ereignis, sofern eine sofortige persönliche Betreuung notwendig ist und nicht anderweitig organisiert werden kann (ärztliches Zeugnis erforderlich)

  • Mein Kind ist krank: Kann ich daheim bleiben?

    Es besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu drei Arbeitstagen pro Ereignis, sofern eine sofortige persönliche Betreuung notwendig ist und nicht anderweitig organisiert werden kann (ärztliches Zeugnis erforderlich)

  • Was ist der Urlaub für pflegende Angehörige

    Wenn ein Kind, Elternteil, Ehepartner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person auf Betreuung angewiesen ist (gesundheitlich bedingt), haben Arbeitnehmende Anspruch auf bis zu fünf unbezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Ferien / Feier­tage

  • Wie viel Feri­en­an­spruch habe ich?

    Arbeit­neh­menden stehen pro Dienst­jahr mindes­tens vier Wochen Ferien zu. Bis zum voll­endeten 20. Alters­jahr sind es fünf Wochen Ferien. Entgegen einer weit verbrei­teten Meinung haben Arbeit­neh­mende ab dem 50. Alters­jahr keinen gesetz­li­chen Anspruch auf mehr Ferien. In den meisten Gesamt­ar­beits­ver­trägen sind jedoch mehr Feri­en­tage ab 50 vorge­sehen.

  • Ich arbeite 80 Prozent. Wie viel Ferien habe ich?

    Ebenfalls mindestens vier Wochen pro Jahr. Wenn Ihr Arbeitspensum von 80 Prozent auf vier Tage aufgeteilt ist, haben Sie vier Wochen à vier Tage Ferien.

  • Habe ich ab 50. Alters­jahr mehr Ferien?

    Das Gesetz sieht ab 50. Alters­jahr keinen höheren Feri­en­an­spruch vor. Der LANV konnte jedoch errei­chen, dass in den meisten GAV mehr Ferien ab 50. Alters­jahr vorge­schrieben sind. Schauen Sie im GAV oder im Arbeits­ver­trag nach.

  • Habe ich bezahlte Ferien, wenn ich im Stun­den­lohn arbeite?

    Wenn Sie im Stun­den­lohn bezahlt werden, erhalten Sie für jede Stunde einen Feri­en­zu­schlag. Die Feri­en­ent­schä­di­gung sollte in ihrem Vertrag und auf Ihrer Lohn­ab­rech­nung ersicht­lich sein. Genauso wie die Feier­tags­ent­schä­di­gung von 4 Prozent.

  • Ich bin im Stun­den­lohn ange­stellt. Wie hoch ist der Feri­en­zu­schlag?

    Sie bekommen pro Stunde einen Feri­en­zu­schlag:
    Bei 20 Tagen Ferien 8.33%
    Bei 21 Tagen Ferien 8.79%
    Bei 22 Tagen Ferien 9.24%
    Bei 23 Tagen Ferien 9.67%
    Bei 24 Tagen Ferien 10.17%
    Bei 25 Tagen Ferien 10.64%

  • Kann ich Feier­tage, die auf freie Tage fallen, nach­holen?

    Wenn Feier­tage auf Ihre freien Tage fallen, haben Sie kein Anrecht, die Feier­tage nach­zu­holen. Dies gilt bei Voll­zeit- und Teil­zeit­be­schäf­ti­gung.
    Bei Feier­tagen geht es nicht um die Gewäh­rung zusätz­li­cher freier Tage. Es geht viel­mehr darum, dass die Ange­stellten die Möglich­keit haben sollen, die Feier­tage zu begehen – zum Beispiel für den Besuch der Messe. Da Sie ohnehin an diesen Tagen frei hatten, konnten Sie dies unge­hin­dert tun. Fallen die Feier­tage jedoch in die Ferien, werden sie nicht als Feri­en­tage ange­rechnet.

  • Wie viele Feier­tage gibt es in Liech­ten­stein?

    Es gibt 13 gesetz­liche Feier­tage: Neujahr, Heilige Drei Könige, Oster­montag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingst­montag, Fron­leichnam, Maria Himmel­fahrt (Staats­fei­ertag), Maria Geburt, Aller­hei­ligen, Maria Empfängnis, Weih­nachten, Stefan­stag.

    Durch­schnitt­lich fallen 10,4 gesetz­liche Feier­tage auf einen Wochentag. Deshalb haben wir uns dafür eingesetzt,  dass bei Stun­den­löh­nern ein Feier­tags­zu­schlag von 4 % entrichtet wird, statt 3 % für 8 Feier­tage.

    Zusätz­lich zu den gesetz­li­chen Feier­tagen gibt es kirch­liche Feier­tage. Dies sind: Maria Licht­mess, Hl. Josef sowie Karfreitag, Heilig Abend und Silvester.  

  • Darf der Arbeit­geber meine Ferien kürzen, wenn ich in den Ferien krank war oder wenn ich einen Unfall hatte?

    Nein. Es gilt das gleiche Prinzip wie oben. Wenn Sie an einem Feiertag wie zum Beispiel an Ostern krank waren, können Sie den Oster­montag nicht nach­holen. Wenn Sie hingegen in den Ferien krank werden, können Sie die Krank­heits­tage als Feri­en­tage nach­holen. Dies aller­dings nur, wenn Sie einen Arzt aufsu­chen und wenn Sie dem Arbeit­geber ein ärzt­li­ches Zeugnis vorlegen.

Weiteres

  • Wo finde ich Infor­ma­tionen zum Thema grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice)?

    Die Ausnahmevereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) finden Sie hier.

  • Wo finde ich Infor­ma­tionen zum Thema Mobbing?

    Infor­ma­tionen zum Thema Mobbing finden Sie auf unserer Website.

Lohn / Arbeits­ver­trag

  • Was gehört in einen Arbeits­ver­trag?
    • Name der Firme, Perso­na­lien des Arbeit­neh­mers
    • Vertrags­be­ginn, Dauer des Vertrages
    • Funk­tion, Aufga­ben­be­reich, Arbeitsort
    • Arbeits­zeit
    • Lohn (13. Monats­lohn oder Grati­fi­ka­tion, Zuschläge, Spesen)
    • Lohn­ab­züge (Sozi­al­ver­si­che­rungen)
    • Feri­en­an­spruch
    • Feier­tage, bezahlte Absenzen
    • Probe­zeit
    • Kündi­gungs­frist
    • Ort, Datum, Unter­schrift
  • Gilt für mich ein Gesamt­ar­beits­ver­trag?

    Schauen Sie hier, ob es in Ihrer Branche ein GAV gibt.

  • Habe ich Anspruch auf eine Grati­fi­ka­tion?

    Sie haben Anspruch auf eine Grati­fi­ka­tion, wenn es im Einzel­ar­beits­ver­trag oder im Gesamt­ar­beits­ver­trag verein­bart ist oder wenn sie Ihnen bereits einige Male hinter­ein­ander ausbe­zahlt wurde (betrieb­liche Übung, im Volks­mund "Gewohn­heits­recht"). Die Grati­fi­ka­tion ist eine Sonder­ver­gü­tung. Sie wird in der Regel vom Geschäfts­gang oder vom Einsatz der begüns­tigten Person abhängig gemacht.

  • Was kann ich tun, wenn der Arbeit­geber den Lohn nicht bezahlt?

    Suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Arbeit­geber und fragen Sie nach dem Grund für die fehlende Lohn­zah­lung. Sollte trotz des Gesprächs der Lohn auf sich warten lassen, schreiben Sie einen einge­schrie­benen Brief an Ihren Arbeit­geber, in dem Sie ihm eine Frist von etwa 10 Tagen zur Auszah­lung des noch offenen Lohnes setzen. Bleiben Ihre Bemü­hungen erfolglos, sind wir Ihnen bei der Durch­set­zung Ihrer Lohn­an­sprüche behilf­lich.

LANV
Liech­ten­stei­ni­scher
Arbeit­neh­me­rIn­nen­ver­band
Dorf­strasse 24
FL-9495 Triesen
+423 399 38 38
info(at)lanv.li

Öffnungs­zeiten

Mo 10 – 12 Uhr
Mi 10 – 12 Uhr
Fr 10 – 12 Uhr

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