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Häufige Fragen

Quick­links

  • Kündi­gung
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  • Lohn / Arbeits­ver­trag

Kündigung

  • Welche Kündi­gungs­frist habe ich?

    Schauen Sie, was in Ihrem Arbeits­ver­trag fest­ge­halten ist. Wenn nichts verein­bart ist, gelten die Kündi­gungs­fristen im GAV oder im Gesetz. Die gesetz­li­chen Kündi­gungs­fristen:
    1. Dienst­jahr: 1 Monat
    2. bis 9. Dienst­jahr: 2 Monate
    ab 10. Dienst­jahr: 3 Monate

  • Ich bin krank. Kann der Arbeit­geber kündigen?

    Es gibt Sperr­fristen, in denen der Arbeit­geber nicht kündigen darf. Wenn sie vorbei sind, ist eine Kündi­gung möglich. Die Sperr­frist ist abhängig von den Dienst­jahren.
    1. Dienst­jahr: 30 Tage
    2. bis 5. Dienst­jahr: 90 Tage
    ab 6. Dienst­jahr: 180 Tage

  • Ich bin krank. Darf ich kündigen?

    Ja, Sie dürfen kündigen. Eine Kündi­gung ist jedoch nur empfeh­lens­wert, wenn Sie sich vorher mit dem LANV beraten haben. Rufen Sie uns an.

  • Ich habe gekün­digt. Nun bin ich krank. Verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist?

    Nein. Wenn Sie gekün­digt haben und Sie krank werden, verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist nicht.

  • Der Arbeit­geber hat gekün­digt. Nun bin ich krank. Verlän­gert sich die Kündi­gungs­frist?

    Ja, die Kündi­gungs­frist verlän­gert sich möglicherweise. Als LANV-Mitglied überprüfen wir gerne kostenlos, ob dies in Ihrem Fall zutrifft.

  • Welche Kündi­gungs­frist ist in der Probe­zeit einzu­halten?

    Falls vertrag­lich nichts anderes verein­bart wurde, gilt während der Probe­zeit für beide Seiten eine Kündi­gungs­frist von sieben Tagen.

  • Wie kündige ich fristgerecht?

    Ihr einge­schrie­benes Kündi­gungs­schreiben muss spätes­tens Ende Monat beim Arbeit­geber ankommen. Mass­ge­bend ist nicht der Post­stempel, sondern der Empfang des Kündi­gungs­schrei­bens.

  • Muss mir der Arbeit­geber für die Stel­len­suche frei geben?

    Die Stel­len­suche findet in Ihrer Frei­zeit statt. Der Arbeit­geber muss Ihnen jedoch die Zeit (ca. 1/2 Tag por Woche) zur Stel­len­suche gewähren.

  • Bekomme ich eine Abgangs­ent­schä­di­gung?

    In Liech­ten­stein ist eine Abgangs­ent­schä­di­gung nicht üblich.
    Schauen Sie ob im Betriebs­re­gle­ment etwas erwähnt ist.

  • Ich habe gekün­digt. Der Arbeit­geber droht, mir ein schlechtes Arbeits­zeugnis auszu­stellen. Darf er das?

    Das Arbeits­zeugnis muss über die gesamte Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses Auskunft geben. Wenn der Arbeit­geber bisher mit Ihrer Arbeits­leis­tung zufrieden war, darf er kein schlechtes Arbeits­zeugnis schreiben. Eine Kündi­gung oder ein Streit sind keine Gründe für ein schlechtes Arbeits­zeugnis.

Mutter­schaft / Familie

  • Kann mir der Arbeit­geber während der Schwan­ger­schaft kündigen?

    Nein, der Arbeit­geber darf Ihnen nicht kündigen. Der Kündi­gungs­schutz besteht während der gesamten Dauer der Schwan­ger­schaft und 16 Wochen nach der Geburt.

  • Wie viele Wochen beträgt der Mutter­schafts­ur­laub?

    Der Mutter­schafts­ur­laub beträgt 20 Wochen, wovon mindes­tens 16 Wochen nach der Geburt des Kindes liegen müssen.

  • Habe ich im Mutter­schafts­ur­laub Anspruch auf Lohn?

    Sie haben während dem Mutter­schafts­ur­laub Anspruch auf 80 Prozent des bisher bezo­genen AHV-pflich­tigen Lohnes, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

  • Was ist ein Pfle­ge­ur­laub?

    Arbeit­neh­menden können bei Krank­heit oder Unfall von in Haus­ge­mein­schaft lebenden Fami­li­en­mit­glie­dern Pfle­ge­ur­laub von bis zu drei Tagen pro Pfle­ge­fall beziehen. Der Pfle­ge­ur­laub dient dazu, die Pflege oder Betreuung des kranken oder verun­fallten Fami­li­en­mit­gliedes zu orga­ni­sieren.
    Beachten Sie, dass eine mehr­ma­lige Inan­spruch­nahme der gesamten drei Tage des bezahlten Pfle­ge­ur­laubs, das Arbeits­ver­hältnis unnötig belasten könnte. Es ist also ratsam, diesen Pfle­ge­ur­laub nur im Notfall in Anspruch zu nehmen.

  • Mein Kind ist krank: Kann ich daheim bleiben?

    Ja. Sie können den Pfle­ge­ur­laub in Anspruch nehmen. Der Pfle­ge­ur­laub dient dazu, die Pflege zu orga­ni­sieren. Er kann bis maximal drei Tage in Anspruch genommen werden. Diese Tage sind bezahlt. Bringen Sie dem Arbeit­geber das Arzt­zeugnis des Kindes.

  • Was ist Eltern­ur­laub?

    Im Unter­schied zum Mutter­schafts­ur­laub können beide Eltern­teile je vier Monate Eltern­ur­laub beziehen. Dieser Urlaub ist unbe­zahlt. Er kann am Stück oder in Teilen bezogen werden. Der Eltern­ur­laub ist eine Möglich­keit, für eine gewisse Dauer das Arbeits­pensum zu redu­zieren. Einzel­heiten sind in §1173a Art. 34a ff. ABGB gere­gelt. Der LANV berät Sie gerne. Melden Sie sich bei uns.

  • Wann kann ich Eltern­ur­laub in Anspruch nehmen?

    Bei der Geburt eines Kindes haben Sie Anspruch auf einen unbe­zahlten Eltern­ur­laub von vier Monaten. Voraus­set­zung ist, dass das Arbeits­ver­hältnis mehr als ein Jahr gedauert hat oder auf mehr als ein Jahr einge­gangen wurde. Verein­baren Sie den Eltern­ur­laub früh­zeitig mit Ihrem Arbeit­geber.

Ferien / Feier­tage

  • Wie viel Feri­en­an­spruch habe ich?

    Arbeit­neh­menden stehen pro Dienst­jahr mindes­tens vier Wochen Ferien zu. Bis zum voll­endeten 20. Alters­jahr sind es fünf Wochen Ferien. Entgegen einer weit verbrei­teten Meinung haben Arbeit­neh­mende ab dem 50. Alters­jahr keinen gesetz­li­chen Anspruch auf mehr Ferien. In den meisten Gesamt­ar­beits­ver­trägen sind jedoch mehr Feri­en­tage ab 50 vorge­sehen.

  • Ich arbeite 80 Prozent. Wie viel Ferien habe ich?

    Ebenfalls mindestens vier Wochen pro Jahr. Wenn Ihr Arbeitspensum von 80 Prozent auf vier Tage aufgeteilt ist, haben Sie vier Wochen à vier Tage Ferien.

  • Habe ich ab 50. Alters­jahr mehr Ferien?

    Das Gesetz sieht ab 50. Alters­jahr keinen höheren Feri­en­an­spruch vor. Der LANV konnte jedoch errei­chen, dass in den meisten GAV mehr Ferien ab 50. Alters­jahr vorge­schrieben sind. Schauen Sie im GAV oder im Arbeits­ver­trag nach.

  • Habe ich bezahlte Ferien, wenn ich im Stun­den­lohn arbeite?

    Wenn Sie im Stun­den­lohn bezahlt werden, erhalten Sie für jede Stunde einen Feri­en­zu­schlag. Die Feri­en­ent­schä­di­gung sollte in ihrem Vertrag und auf Ihrer Lohn­ab­rech­nung ersicht­lich sein. Genauso wie die Feier­tags­ent­schä­di­gung von 4 Prozent.

  • Ich bin im Stun­den­lohn ange­stellt. Wie hoch ist der Feri­en­zu­schlag?

    Sie bekommen pro Stunde einen Feri­en­zu­schlag:
    Bei 20 Tagen Ferien 8.33%
    Bei 21 Tagen Ferien 8.79%
    Bei 22 Tagen Ferien 9.24%
    Bei 23 Tagen Ferien 9.67%
    Bei 24 Tagen Ferien 10.17%
    Bei 25 Tagen Ferien 10.64%

  • Kann ich Feier­tage, die auf freie Tage fallen, nach­holen?

    Wenn Feier­tage auf Ihre freien Tage fallen, haben Sie kein Anrecht, die Feier­tage nach­zu­holen. Dies gilt bei Voll­zeit- und Teil­zeit­be­schäf­ti­gung.
    Bei Feier­tagen geht es nicht um die Gewäh­rung zusätz­li­cher freier Tage. Es geht viel­mehr darum, dass die Ange­stellten die Möglich­keit haben sollen, die Feier­tage zu begehen – zum Beispiel für den Besuch der Messe. Da Sie ohnehin an diesen Tagen frei hatten, konnten Sie dies unge­hin­dert tun. Fallen die Feier­tage jedoch in die Ferien, werden sie nicht als Feri­en­tage ange­rechnet.

  • Wie viele Feier­tage gibt es in Liech­ten­stein?

    Es gibt 13 gesetz­liche Feier­tage: Neujahr, Heilige Drei Könige, Oster­montag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingst­montag, Fron­leichnam, Maria Himmel­fahrt (Staats­fei­ertag), Maria Geburt, Aller­hei­ligen, Maria Empfängnis, Weih­nachten Stefan­stag.

    Durch­schnitt­lich fallen 10,4 gesetz­liche Feier­tage auf einen Wochentag. Deshalb haben wir uns dafür eingesetzt,  dass bei Stun­den­löh­nern ein Feier­tags­zu­schlag von 4 % entrichtet wird, statt 3 % für 8 Feier­tage.

    Zusätz­lich zu den gesetz­li­chen Feier­tagen gibt es kirch­liche Feier­tage. Dies sind: Maria Licht­mess, Hl. Josef sowie Karfreitag, Heilig Abend und Silvester.  

  • Darf der Arbeit­geber meine Ferien kürzen, wenn ich in den Ferien krank war oder wenn ich einen Unfall hatte?

    Nein. Es gilt das gleiche Prinzip wie oben. Wenn Sie an einem Feiertag wie zum Beispiel an Ostern krank waren, können Sie den Oster­montag nicht nach­holen. Wenn Sie hingegen in den Ferien krank werden, können Sie die Krank­heits­tage als Feri­en­tage nach­holen. Dies aller­dings nur, wenn Sie einen Arzt aufsu­chen und wenn Sie dem Arbeit­geber ein ärzt­li­ches Zeugnis vorlegen.

Weiteres

  • Wo finde ich Infor­ma­tionen zum Thema grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice)?

    Die Ausnahmevereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) finden Sie hier.

  • Wo finde ich Infor­ma­tionen zum Thema Mobbing?

    Infor­ma­tionen zum Thema Mobbing finden Sie auf unserer Website.

Lohn / Arbeits­ver­trag

  • Was gehört in einen Arbeits­ver­trag?
    • Name der Firme, Perso­na­lien des Arbeit­neh­mers
    • Vertrags­be­ginn, Dauer des Vertrages
    • Funk­tion, Aufga­ben­be­reich, Arbeitsort
    • Arbeits­zeit
    • Lohn (13. Monats­lohn oder Grati­fi­ka­tion, Zuschläge, Spesen)
    • Lohn­ab­züge (Sozi­al­ver­si­che­rungen)
    • Feri­en­an­spruch
    • Feier­tage, bezahlte Absenzen
    • Probe­zeit
    • Kündi­gungs­frist
    • Ort, Datum, Unter­schrift
  • Gilt für mich ein Gesamt­ar­beits­ver­trag?

    Schauen Sie hier, ob es in Ihrer Branche ein GAV gibt.

  • Habe ich Anspruch auf eine Grati­fi­ka­tion?

    Sie haben Anspruch auf eine Grati­fi­ka­tion, wenn es im Einzel­ar­beits­ver­trag oder im Gesamt­ar­beits­ver­trag verein­bart ist oder wenn sie Ihnen bereits einige Male hinter­ein­ander ausbe­zahlt wurde (betrieb­liche Übung, im Volks­mund "Gewohn­heits­recht"). Die Grati­fi­ka­tion ist eine Sonder­ver­gü­tung. Sie wird in der Regel vom Geschäfts­gang oder vom Einsatz der begüns­tigten Person abhängig gemacht.

  • Was kann ich tun, wenn der Arbeit­geber den Lohn nicht bezahlt?

    Suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Arbeit­geber und fragen Sie nach dem Grund für die fehlende Lohn­zah­lung. Sollte trotz des Gesprächs der Lohn auf sich warten lassen, schreiben Sie einen einge­schrie­benen Brief an Ihren Arbeit­geber, in dem Sie ihm eine Frist von etwa 10 Tagen zur Auszah­lung des noch offenen Lohnes setzen. Bleiben Ihre Bemü­hungen erfolglos, sind wir Ihnen bei der Durch­set­zung Ihrer Lohn­an­sprüche behilf­lich.

LANV
Liech­ten­stei­ni­scher
Arbeit­neh­me­rIn­nen­ver­band
Dorf­strasse 24
FL-9495 Triesen
+423 399 38 38
info(at)lanv.li

Öffnungs­zeiten

Mo 10 – 12 Uhr
Mi 10 – 12 Uhr
Fr 10 – 12 Uhr

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