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Eltern-, Mutterschafts- und Vaterschaftszeit
ab 1. Januar 2026

Endlich ist es soweit: Liechtenstein führt ab 1. Januar 2026 die bezahlte Eltern- und Vaterschaftszeit ein! Dies ist ein bedeutender Fortschritt für alle arbeitnehmenden Familien in unserem Land. Wir haben über zwei Jahrzehnte unermüdlich für dieses Ziel gekämpft und freuen uns sehr, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Liechtenstein nun eine neue Qualität erreicht. Gerne vermitteln wir Ihnen nachstehend einen Überblick:

 

Elternzeit

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt sind.

Bezugszeitraum:
 

  • Für leibliche Eltern ab Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes
  • Für Wahl- und Pflegeeltern ab Geburt bis zum 5. Geburtstag des Kindes
  • Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein einmaliger Anspruch.
     

Jedem Elternteil stehen vier Monate Elternzeit zu, dieser ist nicht übertragbar. Zwei dieser Monate sind vergütet, zwei unbezahlt. Die Elternzeit kann am Stück oder flexibel – zum Beispiel in Teilzeit, tages- oder stundenweise – bezogen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewählten Form.

 

Das Elterngeld beträgt 100 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatslohns der letzten 12 Monate vor der Geburt, maximal jedoch CHF 4'900 pro Monat (entspricht der doppelten monatlichen AHV-Maximalrente). Die Berechnung pro Tag und Stunde erfolgt nach einer Formel der Familienausgleichskasse (FAK).

 

Das Elterngeld wird direkt an die Eltern ausbezahlt, nicht an den Arbeitgeber. Besteht ein gleichartiger Anspruch auf Leistungen in einem anderen Staat, entfällt der Anspruch in Liechtenstein. Bereits bezogene unbezahlte Elternzeit wird zuerst vom unbezahlten, dann vom bezahlten Anspruch abgezogen. Auf das Elterngeld werden keine Beiträge an AHV, IV, FAK und ALV erhoben, der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen.

 

Rückwirkend kann Elternzeit bezogen werden für Kinder mit Jahrgang 2023 (leibliche Eltern) bzw. Jahrgang 2021 oder später (Wahl- und Pflegeeltern), sofern der Bezug bis Ende 2026 erfolgt.

 

Mutterschaftszeit

Die Mutterschaftszeit beträgt weiterhin 20 Wochen, davon können vier Wochen vor dem Geburtstermin bezogen werden. Wird das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen hospitalisiert, verlängert sich die Mutterschaftszeit um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens jedoch um acht Wochen.

 

Vaterschaftszeit

Die Vaterschaftszeit beträgt zwei zusammenhängende Wochen und kann innerhalb von acht Monaten nach der Geburt bezogen werden. Sie wird mit 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns vergütet.

Stirbt die Mutter während der Mutterschaftszeit, verlängert sich die Vaterschaftszeit auf maximal 140 Tage. Stirbt der Vater, hat die Mutter zusätzlich Anspruch auf die zweiwöchige Vaterschaftszeit.

 

Beantragung

Die Elternzeit wird von der oder dem Anspruchsberechtigten oder vom Arbeitgeber bei der FAK beantragt. Das Anmeldeformular muss von beiden Seiten unterzeichnet werden. Hier finden Sie die Formulare und weitere Informationen

 

Kann der Arbeitgeber den Bezug ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Bezug nicht ablehnen, aber unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich und sachlich begründet verschieben. Dies ist nur möglich, wenn durch die geplante Freistellung erhebliche betriebliche Störungen drohen. Die Verschiebung darf nicht dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Frist für den Bezug überschritten wird. Arbeitnehmende sollten den Bezug möglichst drei Monate im Voraus ankündigen.

 

Freistellung bei höherer Gewalt

Bei Krankheit oder Unfall des Kindes, eines Elternteils, Ehe- oder eingetragenen Partners besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu drei Arbeitstagen pro Ereignis, sofern eine sofortige persönliche Betreuung notwendig ist und nicht anderweitig organisiert werden kann. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich.

 

Urlaub für pflegende Angehörige

Wenn ein Kind, Elternteil, Ehepartner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person auf Betreuung angewiesen ist, besteht Anspruch auf bis zu fünf unbezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr.

 

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FL-9495 Triesen
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