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Aktuelles

10.07.2017

GAV Gipser Maler

Nach harten Verhandlungen konnten wir uns mit der fusionierten Sektion Gipser-Maler einigen und den neuen GAV am 23.05.2017 unterzeichnen. Die Regierung hat den GAV per 01.08.2017 für allgemein verbindlich erklärt.

Dies sind die wichtigsten Änderungen:

 

 

 

bis 31. Dez. 2015 (alt): 

ab 1. August 2017 (neu): 

zu finden: 

Kündigungsfrist Probezeit: 

7 Wochentage 

7 Wochentage auf Ende einer Arbeitswoche 

Art. 14 GAV 

Feiertage Stundenlöhner: 

Zuschlag 3 % 

neu geregelt! siehe Art. 61 GAV 

Art. 61 GAV 

Löhne Gerüstbauer: 

 

Mindestlöhne wurden angehoben 

Pt. 2 LPV 

Gratifikation: 

8 % 

8,3 % 

Pt. 4 LPV 

Einstufung Mitarbeiter: 

 

Muss in der Lohnabrechnung aufgeführt werden. 

Art. 30 GAV 

Überstunden: 

 

Neu geregelt 

Art. 49 GAV 

 

Hinweis zur Lohnauszahlung (Art. 33 GAV): Der Lohn ist in Schweizer Franken und spätestens am 5. des folgenden Monats auszuzahlen. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.

 

Zum GAV

 

Bildquellenangabe: Rainer Sturm / Pixelio.de

 

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