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Aktuelles

03.04.2023

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Form von Diskriminierung, die sowohl Männer als auch Frauen betreffen und psychisch sowie verbal stattfinden kann. Vielfach lassen gerade Frauen sexistische Sprüche über sich ergehen, weil sie zum einen nicht über ihre rechtlichen Behelfe Bescheid wissen und weil sie Angst um ihre Arbeitsstelle haben.

 

Da die Betroffenen von sexuellen Belästigungen aus verschiedenen Gründen oftmals auf rechtliche Schritte gegen die Täter bzw. den Arbeitgeber verzichten, muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegan-gen werden. Seit der #MeToo-Debatte hat das Thema sexuelle Belästigung massiv an Aufmerksamkeit gewonnen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, wann sexuelle Belästigung vorliegt, welche Obliegenheiten den Arbeitgeber treffen und wie sich ein einzelner Arbeitnehmer, vor allem im Hinblick auf das Gleichstellungsgesetz, wehren kann. Der Arbeitgeber wird aufgrund von verschiedenen Gesetzen dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Gemäss § 1173a Art. 17 Abs. 1 ABGB im ABGB hat der Arbeitgeber insbesondere dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und die Opfer von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile erleiden. In Art. 4 und 4b des Gleichstellungsgesetzes (GLG) ist die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung ebenfalls explizit erwähnt. Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen annehmen. Als solche gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite ungewollt ist. Dies können unerwünschte sexuelle Kommentare, Gesten, Berührungen oder Annäherungsversuche sein. Konkrete Beispiele für sexuelle Belästigungen sind das Verschicken von pornographischem Material, sexistische Witze, unerwünschte Berührungen, Annäherungsversuche und Druckausübung zur Erlangung eines Entgegenkommens sexueller Art, womit oftmals Vorteile versprochen und im Ablehnungsfall Nachteile angedroht werden. Der Arbeitgeber ist aufgrund des Arbeitsrechts verpflichtet, ein Arbeitsklima zu schaffen, welches die persönlichen Grenzen der Mitarbeitenden respektiert und sexuellen Belästigungen Einhalt gebietet. So sind Arbeitgeber gehalten, mit präventiven Massnahmen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu bekämpfen. Solche Massnahmen bestehen unter anderem in einer klaren Kommunikation über nicht geduldetes Verhalten in Merkblättern, Schulungen, Ansprechpersonen für Betroffene, etc. In diesem Zusammenhang muss zudem erwähnt werden, dass sexuelle Belästigungen nicht nur durch Vorgesetzte und Mitarbeiter begangen werden können, sondern auch durch Dritte, wie zum Beispiel Kunden oder Lieferanten. Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter auch gegen-über Dritten zu schützen. Als Rechtsbehelfe haben von sexuellen Belästigungen betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde die Unterlassung, Beseitigung und/oder Feststellung des belästi-genden Verhaltens zu fordern (Art. 5 Abs. 1 GLG). Bei Forderungen nach einer Entschädigung muss Art. 7c Abs. 3 GLG berücksichtigt werden, gemäss welchem bei sexuellen Belästigungen die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände festzusetzen ist und mindestens CHF 5'000.00 beträgt. Wichtig zu erwähnen ist, dass die betroffene Person, bevor mit entsprechenden Klagen und Ansprüchen vor das Fürstliche Landgericht gelangt wird, ein Schlichtungsverfahren einleiten muss. Dieses findet allerdings auch vor dem Fürstlichen Landgericht statt. Für das Schlichtungsverfahren müssen die Partei-en persönlich erscheinen, wobei zwischen den Parteien zu vermitteln versucht wird, um eine Einigung erzielen zu können. Sollte keine Einigung gefunden werden, so hat das Fürstliche Landgericht eine Kla-gebewilligung auszustellen. Gemäss dieser muss anschliessend innert drei Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine entsprechende Klage eingereicht werden. Da sexuelle Belästigungen oftmals schwierig zu beweisen sind, hat der Gesetzgeber in Art. 6 GLG eine Beweiserleichterung vorgesehen. Gemäss dieser reicht bereits eine Glaubhaftmachung der sexuellen Belästigung aus. Blosse Behauptungen genügen allerdings nicht. Gelingt die Glaubhaftmachung, kommt es zu einer Beweislastumkehr. In der Folge muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

 

Die Broschüre vom Fachbereich für Chancengleichheit des Amtes für Soziale Dienste informiert Sie über die rechtlichen Bestimmungen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Und sie will das Bewusstsein für übergriffiges Verhalten schärfen und präventiv wirken.

 

 

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