Aktuelles
Homeoffice für Grenzgänger:innen
Telearbeit bzw. Homeoffice hat sich seit Beginn der Corona-Pandemie in vielen Arbeitsverhältnissen zur Normalität entwickelt. Am 30. Juni 2023 endet die aufgrund der COVID-19-Pandemie beschlossene Übergangsphase bezüglich Aufhebung der Einschränkungen hinsichtlich grenzüberschreitender Telearbeit.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Grenzgänger:innen im Homeoffice weiterhin liechtensteinisches Sozialversicherungsrecht, selbst wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit – unabhängig davon in welchem Umfang - in ihrem Wohnstaat (EU/EFTA) verrichten. Im Bereich der Sozialversicherungen soll es bei Telearbeit unter 50 Prozent in bestimmten Staaten auch in Zukunft zu keinem Zuständigkeitswechsel kommen.
Im Interesse der Arbeitergeber und Arbeitnehmer wurde für die Zeit nach Ende der Übergangsphase ab 1. Juli 2023 auf EU/EFTA-Ebene eine multilaterale Rahmenvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit ausverhandelt, nach welcher es bei Telearbeit im Wohnstaat bis zu einem Ausmass von weniger als 50 Prozent zu keinem Zuständigkeitswechsel kommt.
Gemäss dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung im Sitzstaat der Arbeitgeber dann bestehen, wenn Arbeitnehmer für
- einen mehrere Arbeitgeber im selben Erwerbsstaat,
- unselbständig,
- unter Verwendung von Informationstechnologie,
- weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit,
- im Wohnstaat
Telearbeit verrichten.
Derzeit haben neben Liechtenstein 15 weitere Staaten ihre Teilnahme an der Rahmen-vereinbarung avisiert, und zwar:
Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie die Schweiz und Norwegen.
Der aktuelle Stand der unterfertigten Rahmenvereinbarungen bzw. teilnehmenden Staaten ist hier einzusehen.
Die Rahmenvereinbarung ist nur auf Konstellationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche diese Vereinbarung unterfertigt haben und auf Personen, welche den EU-Koordinierungsregeln unterworfen sind. Personen, auf welche schon bisher diese Koordinierungsregeln nicht anwendbar waren, können auch nicht in den Genuss dieser Rahmenvereinbarung kommen (zB: EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort in Liechtenstein oder Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Liechtenstein).
Diese Rahmenvereinbarung betrifft nur das Sozialversicherungsrecht, nicht das Steuerrecht. Grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice kann jedoch auch steuerrechtliche Auswirkungen haben.
Da die Anwendung der Rahmenvereinbarung beantragt werden muss, haben entweder die betroffenen unselbständig erwerbstätigen Personen oder deren Arbeitgeber beim Amt für Gesundheit mittels dann auf deren Webpage zur Verfügung gestellten Online-Formulars einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird ein für maximal 3 Jahre gültiges, verlängerbares A1-Formular ausgestellt.
Das Online-Formular steht ab 1. Juli 2023 auf der Webpage des Amtes für Gesundheit zur Verfügung. Bei Anträgen, die bis spätestens Ende Juni 2024 eingereicht werden, kann das A1-Formular rückwirkend auf 1. Juli 2023 ausgestellt werden.
Ein solcher Antrag ist nur notwendig, wenn der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit beträgt. Für grenzüberschreitende Telearbeit bis 25 Prozent ist – wie vor den Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie – ein Antrag auf Ausstellung eines A1-Formulars an die dafür zuständige Stelle (die AHV-IV-FAK Anstalten für Liechtensteinische Staatsbürger, die im Geltungsbereich der EU-Koordinierungsregeln arbeiten; ansonsten die jeweils zuständige Stelle des Wohnsitzstaates) zu stellen, selbst wenn der Wohnstaat die Rahmenvereinbarung Telearbeit ebenfalls unterzeichnet hat.
Mit dieser Rahmenvereinbarung ist im Interesse von einem Grossteil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung sichergestellt, dass diese die für sie zur Gewohnheit gewordene Telearbeit zumindest bis zu einem Anteil von weniger als 50 Prozent weiter ausüben können.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die AHV.
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