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07.06.2023

Homeoffice für Grenzgänger:innen

Ab 1. Juli gilt gemäss der AHV eine neue Rege­lung für Home­of­fice. Grenz­gänger:innen bleiben grund­sätz­lich in Liech­ten­stein sozi­al­ver­si­chert, auch wenn sie bis maximal 49,9 Prozent Home­of­fice in ihrem Wohn­staat verrichten. Dies gilt jedoch nicht für in der Schweiz wohn­hafte EU-Bürger und Dritt­staats­an­ge­hö­rige.

Tele­ar­beit bzw. Home­of­fice hat sich seit Beginn der Corona-Pandemie in vielen Arbeits­ver­hält­nissen zur Norma­lität entwi­ckelt. Am 30. Juni 2023 endet die aufgrund der COVID-19-Pandemie beschlos­sene Über­gangs­phase bezüg­lich Aufhe­bung der Einschrän­kungen hinsicht­lich grenz­über­schrei­tender Tele­ar­beit.


Bis zu diesem Zeit­punkt gilt für Grenz­gänger:innen im Home­of­fice weiterhin liech­ten­stei­ni­sches Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, selbst wenn sie ihre Tätig­keit in Form von Tele­ar­beit – unab­hängig davon in welchem Umfang - in ihrem Wohn­staat (EU/EFTA) verrichten. Im Bereich der Sozi­al­ver­si­che­rungen soll es bei Tele­ar­beit unter 50 Prozent in bestimmten Staaten auch in Zukunft zu keinem Zustän­dig­keits­wechsel kommen.

Im Inter­esse der Arbei­ter­geber und Arbeit­nehmer wurde für die Zeit nach Ende der Über­gangs­phase ab 1. Juli 2023 auf EU/EFTA-Ebene eine multi­la­te­rale Rahmen­ver­ein­ba­rung in Bezug auf grenz­über­schrei­tende Tele­ar­beit ausver­han­delt, nach welcher es bei Tele­ar­beit im Wohn­staat bis zu einem Ausmass von weniger als 50 Prozent zu keinem Zustän­dig­keits­wechsel kommt.

Gemäss dieser Rahmen­ver­ein­ba­rung bleibt die Zustän­dig­keit für die Sozi­al­ver­si­che­rung im Sitz­staat der Arbeit­geber dann bestehen, wenn Arbeit­nehmer für

- einen mehrere Arbeit­geber im selben Erwerbs­staat,
- unselb­ständig,
- unter Verwen­dung von Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie,
- weniger als 50 Prozent der Arbeits­zeit,
- im Wohn­staat

Tele­ar­beit verrichten.

Derzeit haben neben Liech­ten­stein 15 weitere Staaten ihre Teil­nahme an der Rahmen-verein­ba­rung avisiert, und zwar:

Deutsch­land, Öster­reich, Belgien, Estland, Finn­land, Ungarn, Irland, Litauen, Luxem­burg, Malta, die Nieder­lande, die Slowakei, die Tsche­chi­sche Repu­blik, sowie die Schweiz und Norwegen.

Der aktu­elle Stand der unter­fer­tigten Rahmen­ver­ein­ba­rungen bzw. teil­neh­menden Staaten ist hier einzu­sehen.

Die Rahmen­ver­ein­ba­rung ist nur auf Konstel­la­tionen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche diese Verein­ba­rung unter­fer­tigt haben und auf Personen, welche den EU-Koor­di­nie­rungs­re­geln unter­worfen sind. Personen, auf welche schon bisher diese Koor­di­nie­rungs­re­geln nicht anwendbar waren, können auch nicht in den Genuss dieser Rahmen­ver­ein­ba­rung kommen (zB: EU-Staats­bürger mit Wohn­sitz in der Schweiz und Arbeitsort in Liech­ten­stein oder Schweizer Staats­bürger mit Wohn­sitz in Deutsch­land und Arbeitsort in Liech­ten­stein).

Diese Rahmen­ver­ein­ba­rung betrifft nur das Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, nicht das Steu­er­recht. Grenz­über­schrei­tende Tele­ar­beit bzw. Home­of­fice kann jedoch auch steu­er­recht­liche Auswir­kungen haben.

Da die Anwen­dung der Rahmen­ver­ein­ba­rung bean­tragt werden muss, haben entweder die betrof­fenen unselb­ständig erwerbs­tä­tigen Personen oder deren Arbeit­geber beim Amt für Gesund­heit mittels dann auf deren Webpage zur Verfü­gung gestellten Online-Formu­lars einen entspre­chenden Antrag zu stellen. Bei Erfül­lung der Voraus­set­zungen wird ein für maximal 3 Jahre gültiges, verlän­ger­bares A1-Formular ausge­stellt.

Das Online-Formular steht ab 1. Juli 2023 auf der Webpage des Amtes für Gesund­heit zur Verfü­gung. Bei Anträgen, die bis spätes­tens Ende Juni 2024 einge­reicht werden, kann das A1-Formular rück­wir­kend auf 1. Juli 2023 ausge­stellt werden.

Ein solcher Antrag ist nur notwendig, wenn der Anteil der Tele­ar­beit im Wohn­staat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Gesamt­ar­beits­zeit beträgt. Für grenz­über­schrei­tende Tele­ar­beit bis 25 Prozent ist – wie vor den Ausnah­me­re­ge­lungen während der Corona-Pandemie – ein Antrag auf Ausstel­lung eines A1-Formu­lars an die dafür zustän­dige Stelle (die AHV-IV-FAK Anstalten für Liech­ten­stei­ni­sche Staats­bürger, die im Geltungs­be­reich der EU-Koor­di­nie­rungs­re­geln arbeiten; ansonsten die jeweils zustän­dige Stelle des Wohn­sitz­staates) zu stellen, selbst wenn der Wohn­staat die Rahmen­ver­ein­ba­rung Tele­ar­beit eben­falls unter­zeichnet hat.
 

Mit dieser Rahmen­ver­ein­ba­rung ist im Inter­esse von einem Gross­teil der Arbeit­geber und Arbeit­nehmer für die Frage der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Unter­stel­lung sicher­ge­stellt, dass diese die für sie zur Gewohn­heit gewor­dene Tele­ar­beit zumin­dest bis zu einem Anteil von weniger als 50 Prozent weiter ausüben können.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die AHV.

 

Bild@​Rolf Hassel/Pixabay