Aktuell

Montag, 05.Juni 2023
Einladung zur LANV-Mitgliederversammlung 2023
Liebes LANV-Mitglied
Gerne laden wir dich zu unserer Mitgliederversammlung 2023 ein: Dienstag, 20. Juni 2023, um 19.00 Uhr, Hotel Restaurant Kulm Triesenberg

Alle weiteren Infor­ma­tionen, sowie das Anmel­de­for­mular findest Du hier

Dienstag, 02.Mai 2023
1. Mai-Feier
Eine erfolgreiche Veranstaltung, die insgesamt das Bewusstsein für die Bedeutung von attraktiven und zeitgemässen Arbeitsbedingungen geschärft und die Diskussion und den Austausch von Ideen und Meinungen gefördert hat.

 

 

Die 1. Mai-Feier ist beim LANV schon längst Tradi­tion

Ein Tag an dem die Bedeu­tung der Arbeit und der Beitrag der Arbeits­kräfte zur Gesell­schaft in Erin­ne­rung gebracht wird und die Rechte und Inter­essen der Arbeit­neh­menden gewür­digt werden. Das High­light der Veran­stal­tung war zwei­felslos das Podi­ums­ge­spräch, das die Teil­nehmer:innen auf eine span­nende und kontro­verse Reise mitnahm. Die Diskus­sion drehte sich um die Bedeu­tung von zeit­ge­mässen Arbeits­be­din­gungen und wie diese erreicht werden können, damit der Standort Liech­ten­stein weiterhin für Arbeits­kräfte und Unter­nehmen attraktiv bleibt.  

 

Nach dem Gespräch wurde ein Apero serviert, bei dem das Gespräch vertieft werden konnte und Meinungen ausge­tauscht wurden. Die Stim­mung war lebhaft und ener­gie­ge­laden und die Menschen offen­sicht­lich sehr am Thema «Attrak­tive Arbeits­be­din­gungen» inter­es­siert.  

 

Die Veran­stal­tung war ein grosser Erfolg, da sie nicht nur dazu beige­tragen hat, das Bewusst­sein für diese wich­tige Thematik zu schärfen, sondern auch die Diskus­sion und den Austausch von Ideen und Meinungen geför­dert hat.  

Mittwoch, 05.April 2023
LANVinfo
In der neuen Ausgabe unseres LANVinfo berichten wir über die Lohnrunde, die geplante Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie und Burn-out. Der Ratgeber befasst sich mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Hier lesen Sie das LANVinfo

Dienstag, 04.April 2023
Vernehmlassungsbericht EU-Richtlinie 2019/1158
Endlich werden in Liechtenstein, dank den europäischen Gewerkschaften, die bezahlte Elternzeit, der bezahlte Vaterschaftsurlaub sowie weitere Verbesserungen in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeführt. Die EU-Richtlinie muss in Liechtenstein bis spätestens August 2024 in die Gesetzgebung implementiert werden. In unserer Stellungnahme gehen wir detailliert auf die verschiedenen Punkte des Vernehmlassungsberichts der Regierung ein.
 
Vater­schafts­ur­laub

Der Spiel­raum nach unten ist beim bezahlten Vater­schafts­ur­laub relativ klein. Die EU-Vorgabe lautet: für den zwei­wö­chigen Mindest­zeit­raum des Vater­schafts­ur­laubs muss eine Bezah­lung fest­ge­setzt werden, die mindes­tens der Höhe des Kran­ken­gelds entspricht. Entspre­chend schlägt die Regie­rung vor, den zwei­wö­chigen Vater­schafts­ur­laub mit 80 Prozent des Lohnes zu vergüten. Die Bezah­lung soll über die Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung erfolgen.

 

Eltern­zeit

Anders die Situa­tion bei der Eltern­zeit. Die Bezah­lung des nicht über­trag­baren Mindest­zeit­raums von zwei Monaten soll gemäss EU-Vorgabe in einer ange­mes­senen Höhe fest­ge­setzt werden. Es sollte berück­sich­tigt werden, dass Erst­ver­diener in einer Familie ihren Anspruch auf Eltern­ur­laub nur dann geltend machen können, wenn dieser ausrei­chend vergütet wird, sodass ein ange­mes­sener Lebens­stan­dard gewähr­leistet ist.

Land­tags­prä­si­dent Albert Frick sagte dazu, dass «die Eltern­schaft für den Staat die wich­tigste Grund­lage für eine gute Zukunft ist. Liech­ten­stein könne nichts Besseres tun, als Eltern in ihrer Aufgabe so weit als möglich zu unter­stützen. Davon werden wir letzt­lich alle profi­tieren, und wir sollten daher auch gross­zügig sein.»

 
Doch die Regie­rung sieht als ange­mes­sene Vergü­tung, mit der ein ange­mes­sener Lebens­stan­dard gewähr­leistet wird, 50 Prozent des Lohnes und maximal CHF 2'380.--. Immerhin soll die Bezah­lung über die FAK erfolgen. Statt dass Väter den Eltern­ur­laub, wie von der Richt­linie gefor­dert, vermehrt in Anspruch nehmen, soll einer Mehr­heit unserer Fami­lien ein Bezug der Eltern­zeit erneut verwehrt bleiben.

Forde­rung LANV
Der LANV fordert seit je eine vernünf­tige Umset­zung der Richt­linie. Zwei Monate sollen mit 80 Prozent des Lohnes bezahlt werden. Der Betrag soll auf den Medi­an­lohn von derzeit CHF 6'852.--, gede­ckelt werden. Wir fordern also keine illu­so­ri­sche Luxus­lö­sung, sondern nur das, was die euro­päi­schen Sozi­al­partner vorge­sehen haben. Bei einer unrea­lis­ti­schen 100 prozen­tigen Bezugs­quote entstehen somit jähr­liche Kosten von maximal CHF 15 Mio. In anderen Ländern, die vor Jahren gute Lösungen für eine bezahlte Eltern­zeit einge­führt haben, liegt die Bezugs­quote bei ca. 75 Prozent. Damit betragen die Kosten ca. CHF 11 Mio. Demge­gen­über stehen jähr­liche Über­schüsse der FAK im zwei­stel­ligen Millio­nen­be­reich. Diese reichen somit aus, um die Kosten der bezahlten Eltern­zeit voll­um­fäng­lich zu decken.

Selbst die riesigen FAK-Reserven von über CHF 200 Mio. werden mit unserer Lösung nicht geschmä­lert. Dafür wird den Fami­lien eine echte Wahl­mög­lich­keit gegeben, die Eltern­zeit in Anspruch zu nehmen. Und unser Wirt­schafts­standort profi­liert sich bei den hände­rin­gend gesuchten Fach­kräften mit fami­li­en­freund­li­chen Kondi­tionen.

Sollten die FAK-Reserven wider Erwarten unter eine Jahres­aus­gabe sinken, sollen die Abgaben für Arbeit­geber nicht erhöht werden oder die Defi­zit­ga­rantie des Staates zum Tragen kommen. Statt­dessen können in diesem unwahr­schein­li­chen Szenario die Arbeit­neh­menden einen Soli­da­ri­täts­bei­trag von 0.1 – 0.2 Lohn­pro­zent, was 1 – 2 Tassen Kaffee entspricht, in die FAK leisten. Die Arbeit­geber sollen also nicht mehr in die FAK bezahlen, obwohl sie am Meisten von einem fami­li­en­freund­li­chen Wirt­schafts­standort profi­tieren.

 

Hier lesen Sie unsere Stel­lung­nahme.

 

Bild@​Stephanie Pratt/Pixabay 

Montag, 03.April 2023
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Form von Diskriminierung, die sowohl Männer als auch Frauen betreffen und psychisch sowie verbal stattfinden kann. Vielfach lassen gerade Frauen sexistische Sprüche über sich ergehen, weil sie zum einen nicht über ihre rechtlichen Behelfe Bescheid wissen und weil sie Angst um ihre Arbeitsstelle haben.

 

Da die Betrof­fenen von sexu­ellen Beläs­ti­gungen aus verschie­denen Gründen oftmals auf recht­liche Schritte gegen die Täter bzw. den Arbeit­geber verzichten, muss von einer hohen Dunkel­ziffer ausgegan-gen werden. Seit der #MeToo-Debatte hat das Thema sexu­elle Beläs­ti­gung massiv an Aufmerk­sam­keit gewonnen. Die nach­fol­genden Ausfüh­rungen zeigen auf, wann sexu­elle Beläs­ti­gung vorliegt, welche Oblie­gen­heiten den Arbeit­geber treffen und wie sich ein einzelner Arbeit­nehmer, vor allem im Hinblick auf das Gleich­stel­lungs­ge­setz, wehren kann.

Der Arbeit­geber wird aufgrund von verschie­denen Gesetzen dazu verpflichtet, seine Arbeit­nehmer vor sexu­ellen Über­griffen zu schützen. Gemäss § 1173a Art. 17 Abs. 1 ABGB im ABGB hat der Arbeit­geber insbe­son­dere dafür zu sorgen, dass seine Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer nicht sexuell beläs­tigt werden und die Opfer von sexu­ellen Beläs­ti­gungen keine weiteren Nach­teile erleiden. In Art. 4 und 4b des Gleich­stel­lungs­ge­setzes (GLG) ist die Diskri­mi­nie­rung durch sexu­elle Beläs­ti­gung eben­falls explizit erwähnt.

Sexu­elle Beläs­ti­gung kann verschie­dene Formen annehmen. Als solche gilt jede Verhal­tens­weise mit sexu­ellem Bezug, die von einer Seite unge­wollt ist. Dies können uner­wünschte sexu­elle Kommen­tare, Gesten, Berüh­rungen oder Annä­he­rungs­ver­suche sein. Konkrete Beispiele für sexu­elle Beläs­ti­gungen sind das Verschi­cken von porno­gra­phi­schem Mate­rial, sexis­ti­sche Witze, uner­wünschte Berüh­rungen, Annä­he­rungs­ver­suche und Druck­aus­übung zur Erlan­gung eines Entge­gen­kom­mens sexu­eller Art, womit oftmals Vorteile verspro­chen und im Ableh­nungs­fall Nach­teile ange­droht werden.

Der Arbeit­geber ist aufgrund des Arbeits­rechts verpflichtet, ein Arbeits­klima zu schaffen, welches die persön­li­chen Grenzen der Mitar­bei­tenden respek­tiert und sexu­ellen Beläs­ti­gungen Einhalt gebietet. So sind Arbeit­geber gehalten, mit präven­tiven Mass­nahmen sexu­elle Beläs­ti­gungen am Arbeits­platz zu bekämpfen. Solche Mass­nahmen bestehen unter anderem in einer klaren Kommu­ni­ka­tion über nicht gedul­detes Verhalten in Merk­blät­tern, Schu­lungen, Ansprech­per­sonen für Betrof­fene, etc. In diesem Zusam­men­hang muss zudem erwähnt werden, dass sexu­elle Beläs­ti­gungen nicht nur durch Vorge­setzte und Mitar­beiter begangen werden können, sondern auch durch Dritte, wie zum Beispiel Kunden oder Liefe­ranten. Arbeit­geber sind aufgrund ihrer Fürsor­ge­pflicht verpflichtet, ihre Mitar­beiter auch gegen-über Dritten zu schützen.

Als Rechts­be­helfe haben von sexu­ellen Beläs­ti­gungen betrof­fene Arbeit­nehmer die Möglich­keit, vom Gericht oder der Verwal­tungs­be­hörde die Unter­las­sung, Besei­ti­gung und/oder Fest­stel­lung des belästi-genden Verhal­tens zu fordern (Art. 5 Abs. 1 GLG). Bei Forde­rungen nach einer Entschä­di­gung muss Art. 7c Abs. 3 GLG berück­sich­tigt werden, gemäss welchem bei sexu­ellen Beläs­ti­gungen die Entschä­di­gung unter Würdi­gung aller Umstände fest­zu­setzen ist und mindes­tens CHF 5'000.00 beträgt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass die betrof­fene Person, bevor mit entspre­chenden Klagen und Ansprü­chen vor das Fürst­liche Land­ge­richt gelangt wird, ein Schlich­tungs­ver­fahren einleiten muss. Dieses findet aller­dings auch vor dem Fürst­li­chen Land­ge­richt statt. Für das Schlich­tungs­ver­fahren müssen die Partei-en persön­lich erscheinen, wobei zwischen den Parteien zu vermit­teln versucht wird, um eine Eini­gung erzielen zu können. Sollte keine Eini­gung gefunden werden, so hat das Fürst­liche Land­ge­richt eine Kla-gebe­wil­li­gung auszu­stellen. Gemäss dieser muss anschlies­send innert drei Monaten nach Abschluss des Schlich­tungs­ver­fah­rens eine entspre­chende Klage einge­reicht werden.

Da sexu­elle Beläs­ti­gungen oftmals schwierig zu beweisen sind, hat der Gesetz­geber in Art. 6 GLG eine Bewei­ser­leich­te­rung vorge­sehen. Gemäss dieser reicht bereits eine Glaub­haft­ma­chung der sexu­ellen Beläs­ti­gung aus. Blosse Behaup­tungen genügen aller­dings nicht. Gelingt die Glaub­haft­ma­chung, kommt es zu einer Beweis­last­um­kehr. In der Folge muss der Arbeit­geber beweisen, dass keine Diskri­mi­nie­rung vorliegt.

 


Die Broschüre vom Fach­be­reich für Chan­cen­gleich­heit des Amtes für Soziale Dienste infor­miert Sie über die recht­li­chen Bestim­mungen bei sexu­eller Beläs­ti­gung am Arbeits­platz. Und sie will das Bewusst­sein für über­grif­figes Verhalten schärfen und präventiv wirken.

 

 

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Stellungnahmen

Mittwoch, 08.März 2023
Stellungnahme zur EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
Endlich werden in Liechtenstein dank den europäischen Gewerkschaften die bezahlte Elternzeit, der bezahlte Vaterschaftsurlaub sowie weitere Verbesserungen in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeführt. Die EU-Richtlinie muss in Liechtenstein bis spätestens August 2024 in die Gesetzgebung implementiert werden. In unserer Stellungnahme gehen wir auf die verschiedenen Punkte des Vernehmlassungsberichts der Regierung ein.
 

Hier lesen Sie unsere Stellungnahme.

 

Bild@Pixelio

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Pressemitteilungen

Montag, 20.Februar 2023
"Lohngleichheitstag" in kleinen Schritten in die richtige Richtung
Der «Tag der Lohn­gleich­heit» soll auf Lohn­un­ter­schiede von Frauen und Männern aufmerksam machen. Dieses Jahr ist der Lohngleichheitstag drei Tage früher als im Vorjahr, da sich die Lohnschere zum Glück etwas verringert hat, auch wenn nur minimal.

 

Hier lesen Sie den Zeitungs­be­richt vom 20.02.2023

Hier lesen Sie den Zeitungs­be­richt vom 18.02.2023

 

Hier hören Sie den 1. Teil des Radio­bei­trages vom 20.02.2023

Hier hören Sie den 2. Teil des Radio­bei­trages vom 20.02.2023

Hier hören Sie den 3. Teil des Radio­bei­trages vom 20.02.2023

Hier hören Sie den 1. Teil des Radio­bei­trages vom 20.02.2023

 

Freitag, 17.Februar 2023
Ungleicher Lohn für gleiche Arbeit
Der «Tag der Lohngleichheit» soll auf Lohnunterschiede von Frauen und Männern aufmerksam machen. Auch heute verdienen Frauen bei gleicher Qualifikation und Berufserfahrung oftmals weniger als ihre männlichen Kollegen in der gleichen Position.

Hier geht es zum Artikel

Mittwoch, 01.Februar 2023
Bezahlte Elternzeit
Der Vorschlag der Regierung zur bezahlten Elternzeit liegt auf dem Tisch. Viele NGOs sind damit aber nicht zufrieden, sie wollen sich für eine bessere Lösung einsetzen. Im Interview mit dem Volksblatt erklärt Martina Haas die Hintergründe.
Freitag, 16.Dezember 2022
Zufriedenstellende Lohnrunde
Hohe Inflation, Arbeitskräftemangel, fehlendes und teures Material, ungewisse Zukunft. Dies waren die Parameter für unsere diesjährigen Lohnverhandlungen im liechtensteinischen Gewerbe.

 

Die enormen Preis­an­stiege treffen ärmere Haus­halte viel stärker, da sie gemessen am Gesamt­ein­kommen einen viel grös­seren Anteil des verfüg­baren Einkom­mens für Wohnen, Energie, Verkehr und Nahrungs­mittel ausgeben müssen. Die gegen­wär­tigen Preis­ex­plo­sionen stei­gern die Ungleich­heit, eine Entwick­lung, die das zukünf­tige Wirt­schafts­wachstum und den sozialen Frieden gefährden kann.

 

Überall fehlen Arbeits­kräfte
Die Verhand­lungs­po­si­tion der Arbeit­neh­menden hat sich aufgrund des akuten Arbeits­kräf­te­man­gels verbes­sert. Die Schat­ten­seite ist jedoch die grös­sere Arbeits­be­las­tung infolge des Perso­nal­man­gels. Um die Kauf­kraft­ver­luste und Zusatz­be­las­tungen zu entschä­digen und den sozialen Frieden zu wahren, forderten wir signi­fi­kante Lohn­er­hö­hungen.

 

Lohn­er­hö­hungen
In sämt­li­chen Bran­chen forderten wir einen gene­rellen Teue­rungs­aus­gleich plus zusätz­liche bran­chen­spe­zi­fi­sche Real­lohn­er­hö­hungen. Beson­deres Augen­merk wurde auf die tiefen Einkommen und auf die Erhö­hung der Mindest­löhne gelegt, eine Unver­zicht­bar­keit in Zeiten hoher Infla­tion und Arbeits­kräf­te­man­gels.

 

Fazit
In 14 der 17 Bran­chen konnten wir uns auf gene­relle Lohn­er­hö­hungen einigen. In den anderen drei Bran­chen werden zumin­dest die Lohn­summen bis zu drei Prozent erhöht und indi­vi­duell verteilt. In zwölf Bran­chen konnten wir die Mindest­löhne zwischen drei und zehn Prozent erhöhen. In zwei Bran­chen werden die Wochen­ar­beits­zeiten bei glei­chem Lohn redu­ziert. In weiteren zwei Bran­chen können sich Arbeit­neh­mende ab 50 über fünf Wochen Ferien freuen.

 

Dem Gewerbe ist bewusst, dass attrak­tive Arbeits­be­din­gungen nötig sind, um im Kampf um gute Arbeits­kräfte nicht das Nach­sehen zu haben. Wir hoffen, dass dieses Verständnis dauer­haft anhält. In Anbe­tracht der unsi­cheren welt­po­li­ti­schen Situa­tion sind die Ergeb­nisse insge­samt zufrie­den­stel­lend. Insbe­son­dere bei den tieferen Löhnen können die Lohn­ein­bussen infolge der Infla­tion mehr als wett­ge­macht werden.

 

Hier sehen Sie die detail­lierten Ergeb­nisse im Über­blick.

 

Bild@​Fritz J.​Bicker/iStock

Donnerstag, 15.Dezember 2022
Elternzeit - enttäuschender Regierungsvorschlag
Endlich präsentierte die Regierung ihren Vorschlag für die Einführung einer bezahlten Elternzeit:

 

Wie die Fami­li­en­um­frage aus dem Jahr 2018 gezeigt hat, ist die Erleich­te­rung der Inan­spruch­nahme des Eltern­ur­laubs im ersten Jahr ein grosses Anliegen der Bevöl­ke­rung.

 

Für die Arbeit­ge­ber­ver­bände kommt der Verein­bar­keit von Familie und Beruf, auch mit Blick auf die Stand­ort­at­trak­ti­vität, eine grosse Bedeu­tung zu. Der grosse Wett­be­werbs­vor­teil des Wirt­schafts­stand­ortes Liech­ten­stein, sprich vergleichs­weise nied­rige Lohn­ne­ben­kosten bei gleich­zeitig hohen Löhnen, soll aber beibe­halten werden.

 

Die Regie­rung schreibt: ihr ist und bleibt die Förde­rung der Verein­bar­keit von Familie und Beruf ein wich­tiges Anliegen – sowohl aus gesell­schaft­li­cher als auch wirt­schaft­li­cher Perspek­tive und die Verein­bar­keit von Familie und Beruf ist dabei nicht nur ein klares gesell­schafts­po­li­ti­sches Bedürfnis, sondern auch eine wirt­schafts­po­li­ti­sche Notwen­dig­keit.

 

Dennoch schlägt die Regie­rung vor, pro Eltern­teil zwei Monate mit nur 50 Prozent des Lohnes, maximal aber mit CHF 2380.--, zu vergüten.

 

Der Vorschlag des LANV belief sich auf 80 Prozent und einer Decke­lung bei CHF 6'852.--.

 

Offen­sicht­lich soll erneut eine fami­li­en­freund­liche Richt­linie so arbeit­ge­ber­freund­lich wie nur möglich umge­setzt werden.

Offen­sicht­lich soll erneut eine fami­li­en­freund­liche Richt­linie so arbeit­ge­ber­freund­lich wie nur möglich umge­setzt werden.

Wir konnten den 130-seitigen Vernehm­las­sungs­be­richt erst über­fliegen, können aber jetzt schon sagen, dass wir sehr enttäuscht sind vom Vorschlag der Regie­rung. Im Kampf um Arbeits­kräfte und insbe­son­dere zum Wohl der Fami­lien sollte Liech­ten­stein die EU-Richt­linie zwin­gend fami­li­en­freund­li­cher umsetzen.

 

Wir werden uns in den kommenden Monaten weiterhin für eine fami­li­en­freund­liche Lösung einsetzen, die das Kindes­wohl in den Vorder­grund stellt.
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