Ab 1.1.2018 treten einige Gesetzesänderungen der betrieblichen Personalvorsorge (BPVG) in Kraft, u.a. wird die Eintrittsschwelle in der 2. Säule herabgesetzt.
Hintergründe zur Gesetzesrevision der betrieblichen Personalvorsorge
Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) trat im Januar 1989 in Kraft. Dieses Gesetz, welches sich über 25 Jahre bewährt hat, wurde einer umfassenden Revision unterzogen, um das Leistungsniveau weiterhin sicherstellen und ausbauen zu können.
Die Hintergründe, welche eine Revision notwendig machten, sind vor allem:
- die steigende Lebenserwartung, daher längere Rentenbezugsdauer, und
- die ungenügenden Kapitalmarktrenditen, daher weniger hohe Zinssätze auf den
Alterskapitalien der versicherten Personen und den Rückstellungen der
Pensionskassen für die Rentenzahlungen.
Diese Entwicklungen führen dazu, dass zum einen versicherte Personen wegen den tieferen Zinsen weniger an Alterskapital bilden können und zum anderen für Pensionskassen höhere Rückstellungen für die Rentenzahlungen erforderlich sind. Daraus resultiert für die versicherten Personen, dass ihre Alterskapitalien mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt werden. Auf den Punkt gebracht, die versicherten Personen erhalten weniger hohe Altersleistungen. Die Gesetzesrevision soll dem entgegenwirken.
Relevante Änderungen des Gesetzes für die versicherten Personen
Folgende Änderungen des Gesetzes wurden vorgenommen, um die Leistungen der 2. Säule auch in Zukunft auf weitgehend gleichem Niveau sicherstellen zu können:
1) Eintrittsschwelle / Mindestlohngrenze
Die Eintrittsschwelle resp. Mindestlohngrenze wird ab 1.1.2018 herabgesetzt. Diese Massnahme ist vor allem von Bedeutung für Personen in Teilzeitbeschäftigung sowie Personen, die mehrere Arbeitgeber haben.
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Bis
31.12.2017
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Ab
1.1.2018
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Berechnungsgrundlage
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¾ der maximalen AHV-Rente
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Minimale AHV-Rente
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Betrag
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CHF 20‘880 (Basis 2017)
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CHF 13‘920
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2) Erhöhung des ordentlichen Pensionsalters
Das ordentliche Rentenalter wird wie folgt erhöht:
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Bis und mit Jahrgang 1957
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Jahrgang 1958 und jünger
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Ordentliches Pensionsalter
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Ende des Monats, in dem das 64. Altersjahr erreicht
wird
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Ende des Monats, in dem das 65. Altersjahr erreicht
wird
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3) Versicherungsbeginn für die Sparbeiträge
Der Versicherungsbeginn für die Sparbeiträge (Beiträge für die Altersleistungen) ist ab 01.01.2018 der 1. Januar des Jahres, in welchem das 20. Altersjahr erreicht wird. Das Gesetz sieht folgende Übergangsbestimmungen vor:
• Für Arbeitnehmer mit den Jahrgängen 1994 bis 1996 ab dem 24. Altersjahr
• Für Arbeitnehmer mit den Jahrgängen 1997 und 1998 ab dem 23. Altersjahr
4) Wegfall Freibeitrag
Bis 31.12.2017 ist es gemäss BPVG möglich, vom pensionskassenpflichtigen Lohn einen Freibetrag abzuziehen, auf welchem somit keine Prämie entrichtet wird. Ab 1.1.2018 wird der Freibetrag für obligatorische Versicherungslösungen abgeschafft.
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Bis
31.12.2017
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Ab
1.1.2018
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Freibetrag
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CHF 13‘920 (Basis 2017)
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CHF 0 (Wegfall Freibetrag)
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Vergleich Beiträge und Leistungen
Quelle: Dominique Marxer, Stiftung Sozialfonds
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